Notsicherung


Wege zur Notsicherung

 

Zuständig sind die Landkreise § 3 Satz 1 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V).

Der Eigentümer eines Denkmals ist zu dessen Erhaltung verpflichtet § 6 Abs. 1 DSchG M-V.

Wenn ein Denkmal veräußert wird, ist dies dem Landkreis anzuzeigen (vom Käufer und vom Verkäufer) § 8 DSchG M-V.


· Der Eigentümer eines Denkmals muss dem Landkreis Auskünfte, die dieser verlangt, erteilen § 9 Abs. 1 DSchG M-V.


· Die Landkreismitarbeiter dürfen das Denkmal betreten, prüfen und untersuchen § 9 Abs. 2 DSchG M-V.


· Der Landkreis ist zu Maßnahmen des Schutzes, der Erhaltung und der Gefahrenabwehr verpflichtet § 16 DSchG M-V.


· Die Landkreise können (und müssen im konkreten Fall) den Eigentümer zu Erhaltungsmaßnahmen verpflichten § 20 Abs. 1 DSchG M-V.


· Dazu erlässt der Landkreis einen Bescheid an den Eigentümer (evtl. nach Vorheriger Anhörung) und setzt eine Frist zur Mängelbehebung. Dabei kann ein Zwangsgeld angedroht werden und auf die Ersatzvornahme hingewiesen werden, die fällig wird, wenn der Eigentümer innerhalb der Frist nicht selbst handelt.

· Bei Gefahr im Verzug können die Landkreise die Ersatzvornahme auch sofort durchführen § 20 Abs. 2 Satz 1 DSchG M-V. Für die Ersatzvornahme beauftragt der Landkreis eine Firma: um diese erst einmal bezahlen zu können, muss entweder der Landkreis in seinem Haushalt einen Titel vorhalten oder Geld dafür vom Land bekommen. Im Landeshaushalt könnte dazu ein besonderer Titel Notsicherung geschaffen werden.

· Die Kosten der Ersatzvornahme verlangt anschließend der Landkreis vom Eigentümer § 20 Abs. 2 Satz 2 DSchG M-V.

· Zahlt der Eigentümer nicht, kann der Landkreis Zwangsvollstreckung vornehmen.

· Wenn die Forderung nicht vollstreckbar ist, könnte z.B. eine Zwangshypothek in das Grundstück eingetragen werden.

· Daraus könnte der Landkreis die Zwangsversteigerung beantragen.


· Dann gibt es entweder einen neuen Eigentümer oder der Landkreis kann, wenn sich kein anderer Interessent findet oder dieser unseriös erscheint, auch auf Basis seiner Forderung selbst als Bieter in dem Verfahren auftreten und das Eigentum an dem Denkmal übernehmen.


Dies dürfte aber vermutlich der langwierigere und schwierigere Weg sein.


· Wenn Dritte als Kaufinteressenten für das Objekt zur Verfügung stehen, die bereit sind, das Denkmal zu erhalten, sollte während des ganzen Prozesses dies auch dem Eigentümer immer wieder deutlich gemacht werden, er könnte dann durch einen Verkauf jederzeit von seinen Verpflichtungen frei werden.

· Das Ganze stellt nur eine vereinfachte Darstellung zum allgemeinen Verständnis dar. Näheres ist den einschlägigen Gesetzen zu entnehmen.


Der eigentliche Skandal ist, dass in der Praxis bei den Landkreisen weder das Geld, noch das Personal, noch die Absicht erkennbar ist, die Verpflichtung nach dem Denkmalschutzgesetz wahrzunehmen.

 

Es gibt in Deutschland inzwischen anscheinend zwei Arten von Gesetzen, solche die immer gelten und solche an die kann man sich halten oder auch nicht und dann ist das offenbar auch egal.